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Erlangung der Dominikanischen Nationalität
Nach der Verfassung der Dominikanischen Republik
gibt es mehrere Möglichkeiten, die Dominikanische Nationalität zu erlangen:
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Eine Person, die in der Dominikanischen Republik geboren ist, ist Dominikaner. |
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Eine Person, deren Vater oder Mutter Dominikaner ist, kann die Dominikanische
Nationalität beantragen. |
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Wer Dominikaner aufgrund älterer Verfassungen oder Gesetze ist, hat
die DominikanischeNationalität. |
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Die Dominikanische Nationalität kann durch Einbürgerung erworben
werden. |
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Einbürgerung
Es gibt eine Reihe von Umständen, unter denen ein Ausländer eingebürgert
werden kann. Eine Person kann eingebürgert werden, wenn sie:
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a) |
sich nach Beantragung der legalen Aufenthaltsgenehmigung mindestens 6 Monate
in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. |
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b) |
sich mindestens 2 Jahre in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. |
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c) |
sich nach der Gründung eines Unternehmens oder nach dem Kauf von Grundeigentum
mindestens 6 Monate im Land aufgehalten hat. |
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d) |
sich mindestens 6 Monate im Land aufgehalten hat und einen Dominikanischen
Staatsbürger geheiratet hat. |
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e) |
im Land Farmland bestellt und die Berechtigung dazu vom Distriktpräsidenten
hat. |
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f) |
in der Dominikanischen Armee gedient hat. |
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g) |
Teilnehmer ist an den Dominikanischen Landwirtschaftskolonien. |
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h) |
vom Präsidenten bestimmte Zugeständnisse erhalten hat, die normalerweise
Personen gewährt werden, die sich sehr um die Dominikanische Republik
verdient gemacht haben. |
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Wichtig anzumerken ist, daß nach dem Dominikanischen Einbürgerungsrecht
Unterbrechungen des Aufenthaltes, die von Auslandsreisen von weniger als einem Jahr
Dauer resultieren und mit der Absicht zurückzukehren unternommen werden, als Aufenthalt
im Land gezählt werden. Ebenfalls als Aufenthalt in der Dominikanischen Republik
zählen Unterbrechungen des Aufenthaltes, die aus Aufträgen oder Aufgaben
resultieren, die von der Dominikanischen Republik vergeben werden.
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Einbürgerungsprozedur
Um den Vorgang der Einbürgerung zu beginnen, muß der Antragsteller einen
schriftlichen Antrag über das Staatssekretariat für Inneres und Polizei an
den Präsidenten der Republik schicken, der die Begründung enthält, warum
der Antragsteller die Dominikanische Nationalität erwerben möchte. Zusätzlich
muß der Antragsteller mit einreichen:
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a) |
Bescheinigung über Vorstrafenfreiheit, erstellt von der zuständigen
Behörde im Land des Antragstellers |
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b) |
Geburtsurkunde (muß ggf. von zugelassenem Übersetzer ins Spanische
übersetzt werden), beglaubigt durch das Dominikanische Konsulat im Land
des Antragstellers |
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c) |
eine Erklärung, wenn die Nationalität des Antragstellers zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht die die gleiche wie bei seiner Geburt ist |
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d) |
Quittung über die Zahlung von Steuern in Höhe von 10 RD$ |
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e) |
5 Fotos des Antragstellers (2"x2") |
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f) |
andere Dokumente, die der Antragsteller seinem Antrag beifügt, wie:
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i) |
eine Kopie der Aufenthaltskarte des Antragstellers, aus der hervorgeht,
daß er sich 2 Jahre ohne Unterbrechung in der Dominikanischen
Republik aufgehalten hat. |
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ii) |
2 beglaubigte Briefe der Einwanderungsbehörde der Dominikanischen
Republik, die besagen, daß der Antragsteller im Lande ist und
daß die Unterlagen des Antragstellers einen Garantiebrief enthalten,
der benötigt wird, um den Aufenthalt entsprechend dem Gesetz zu
gewähren. |
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iii) |
einen zusätzlichen Garantiebrief von einer Person, die die
Verantwortung für die Moral und den wirtschaftlichen Status des
Antragstellers übernimmt (dieser Brief muß in Anwesenheit
eines öffentlichen Anwalts unterschrieben worden sein). |
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iv) |
eine Kopie des Grundstückstitels, wenn der Antragsteller seinen
Antrag auf Einbürgerung mit dem Besitz von Grundbesitz begründet. |
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Die Verleihung der Dominikanischen Nationalität ist Ermessenssache des Präsidenten
der Republik, der, wenn er entschieden hat, sie zu gewähren, in diesem Zusammenhang
ein Dekret erläßt. Der Präsident kann auch die Nationalität einer
jeden eingebürgerten Person widerrufen, die
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i) |
innerhalb des ersten Jahres nach der Einbürgerung ihren ständigen
Aufenthalt in ein anderes Land verlegt oder |
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ii) |
die Dominikanische Republik für mehr als 10 Jahre ohne Rückkehr
verlassen hat. |
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Wenn dieses Dekret in der Offiziellen Gazette veröffentlicht wird, muß
der Antragsteller seine Loyalität zur Dominikanischen Republik schwören.
Der Beamte, der den Schwur abnimmt, wird dem Antragsteller eine beglaubigte Kopie dieses
Schwures und ein gesiegeltes Foto der eingebürgerten Person besorgen. Dieser Schwur
wird in der offiziellen Gazette veröffentlicht; die Kosten der Veröffentlichung
sind von der eingebürgerten Person zu zahlen. Es ist noch wichtig zu erwähnen,
daß die Dominikanische Verfassung das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft
anerkennt. |
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Auszug aus der Dominikanischen Verfassung zur Nationalität
(komplette Verfassung
hier)
(Titulo III, Derechos Politicos, Seccion 1, De la Nacionalidad), Art.
11 - Son Dominicanos:
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1) |
Todas las personas que nacieren en el territorio de la Republica con excepcion
de los hijos legitimos de los extranjeros residentes en el pais en representacion
diplomatica o los que estan de transito en el. |
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2) |
Las personas que al presente esten investidas de esta calidad en virtud
de constituciones y leyes anteriores. |
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3) |
Todas las personas nacidas en el extranjero, de padre o madre Dominicanos,
siempre que, de acuerdo con las leyes del pais de nacimiento, no hubieren adquirido
una nacionalidad extraña; o que, en caso de haberla adquirido, manifestaron,
por acto ante un oficial publicoremitido al Poder Ejecutivo, despues de alcanzar
la edad de diez y ocho (18) años, su voluntad de optar por la nacionalidad
Dominicana. |
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4) |
Los naturalizados. La ley dispondra las condiciones y formalidades requerida
para la naturalizacion.
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i) |
Se reconoce a los Dominicanos la facultad de adquirir una nacionalidad
extranjera. |
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ii) |
La mujer Dominicana casada con un extranjero podra adquirir la nacionalidad
de su marido. |
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iii) |
La mujer extranjera que contrae matrimonio con un Dominicano seguira
la condicion de su marido, a menos que la leyes de su pais le permitan
conservar su nacionalidad, caso en el cual tendra la facultad de declarar,
en el acta de matrimonio, que declina la nacionalidad Dominicana. |
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iv) |
La adquisicion de otra nacionalidad no implica la perdida de la
nacionalidad Dominicana. Sin embargo, los Dominicanos que adquieran
otra nacionalidad no podran optar por la Presidencia o Vicepresidencia
de la Republica. |
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Benötigte Papiere für die Beantragung
der Dominikanischen Nationalität
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gültige Aufenthaltsgenehmigung (Residencia provisional oder permanente)
mit dazugehöriger Cedula (Personalausweis) |
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6 Paßbilder 2" x 2", Frontalansicht |
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2 Paßbilder 2" x 2", seitliche Ansicht |
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zusätzliche Dokumente, wie z.B. Bescheinigung über die Gründung
einer Firma, Heiratsurkunde, Nachweise über den Erwerb von Immobilien,
Grundstücken, Nachweis von Bauvorhaben, Kapitalnachweise etc. |
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2 durch die dominikanische Botschaft beglaubigte Geburtsurkunden mit Postille
und spanischer Übersetzung |
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- |
Komplette Kopie des deutschen Reisepasses |
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evt. polizeiliches deutsches Führungszeugnis |
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Auszug aus dem deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht
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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht (gültig seit 01.01.2000)
Auszüge aus dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, zusammengestellt
auf der Grundlage Bundestagsdrucksache 14/867. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Gültig ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.
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§ 17 StAG (Verlust der Staatsangehörigkeit)
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§
25),
durch Verzicht,
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§27),
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
durch Erklärung (§ 29).
§ 25 StAG
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der
Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach
§ 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen
Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der
zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit
erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu
hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die
öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft
machen kann.
(3) Unter Zustimmung des Bundesrates kann von dem Reichskanzler (jetzt Bundesminister
des Inneren) angeordnet werden, dass Personen, welche die Staatsangehörigkeit
in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz
2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
§ 28 StAG
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung
nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies
gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt
ist.
§ 29 StAG
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit
nach § 4 Abs.3 oder durch Einbürgerung nach § 40 b erworben
hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen
der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären,
ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten
will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische
Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit
mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.
Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine
Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die deutsche
Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe
oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.
Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt,
so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der
Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen
Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung)
erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch
vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist).
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der
Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach
§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe
oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich
oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe
von § 87 Ausländergesetz Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder
hingenommen werden könnte.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen
auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen
Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich
nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen
zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des
Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der
deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
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Merkblatt über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen Sie alle
Rechte und Pflichten, die nach unserer Verfassung, dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland, ausschließlich Deutschen vorbehalten sind.
Seit dem 01. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine
Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit
annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland
aufhält.
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte
und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende
ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen
Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von
der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende
mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt
er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine
Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, eventuell auch
eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt, zur Einreise in
das Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde
des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten,
obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin
Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch
genommen werden, kann dies gegebenenfalls bestraft werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde
vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung
erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).
Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen,
ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren
Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung
zu setzen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die
zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat). |
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